Die Abberufung beendet die Organstellung des Geschäftsführers und ist von der Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages zu unterscheiden.
Grundsätzlich kann die Gesellschafterversammlung Geschäftsführer jederzeit ohne besonderen Grund abberufen. Die einfache Mehrheit der Stimmen genügt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine
höhere Mehrheit vorsieht.
Sind Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, so dürfen sie bei der Abberufung mitstimmen. Ein Stimmverbot besteht in der Regel nur, wenn außerordentlich abberufen werden soll, also wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vor, so kann der Geschäftsführer auch gegen eine durch seine Stimmabgabe bewirkte rechnerische Stimmenmehrheit abberufen werden. Denn das Stimmverbot macht seine Stimmabgabe wirkungslos.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn bei groben Pflichtverletzungen oder der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung der Verbleib in der Organstellung den Gesellschaftern unzumutbar ist. Welche Pflichtverletzungen einen wichtigen Grund darstellen können, lässt sich anhand umfangreicher Rechtsprechung einschätzen. Letztlich sind aber immer alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
Bei der Abberufung aus wichtigem Grund ist schnelles Handeln geboten. Informationen müssen gesichtet und Beweise gesichert werden. Zwar ist keine bestimmte feste Frist für die Abberufung aus wichtigem Grund vorgesehen, jedoch führt ein zu langes Abwarten der Gesellschafterversammlung dazu, dass der an sich wichtige Grund an Gewicht verliert und später eine Abberufung nicht mehr rechtfertigen kann.
Bei Streit über Pflichtverletzungen von Geschäftsführern kann sich die gerichtliche Überprüfung des Beschlusses lohnen, da es nicht selten vorkommt, dass ein wichtiger Grund vorgeschoben wird, um das Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters auszuschließen.
Die Abberufung wird wirksam, sobald die Mitteilung über die wirksame Abberufung dem Geschäftsführer zugeht. Auch sollte das Ende des Geschäftsführeramtes schnellstmöglich beim Handelsregister eingetragen werden, um das Ende der Vertretungsmacht nach außen zu dokumentieren.
Was wir für Sie tun können:
Wir beraten sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter zu allen Fragen der Abberufung.
Wir prüfen wir für Sie, ob die Voraussetzungen für die ordentliche oder außerordentliche Abberufung eines Geschäftsführers vorliegen, unterstützen Sie bei der Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Gesellschafterversammlung und der Durchsetzung der gefassten Beschlüsse, wenn nötig auch im einstweiligen Verfügungsverfahren. Wir setzten Ihre Rechte gegen den ausgeschiedenen Geschäftsführer gerichtlich durch.
Auch beraten und unterstützen wir Sie als Geschäftsführer im Vorfeld der Abberufung, sollten Sie abberufen worden sein oder falls Ihnen die Abberufung droht.